Auch Beamte im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten oder gar einen Zweitberuf ausüben. Allerdings gelten gewisse Hinzuverdienstgrenzen. Der Hinzuverdienst ist im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes bzw. in den jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt.