Wenn medizinische Leistungen in Anspruch genommen wurden, wird hierfür nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.
Der Arzt stellt eine Rechnung, meist mit einer Zahlungsfrist von zwei bis drei Wochen. Die Rechnung wird dann bei der Beihilfestelle und dem Versicherer eingereicht. Da die meisten Beihilfestellen und Versicherer die Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen überweisen, muss der Versicherungsnehmer häufig nicht in Vorkasse treten.
Ausnahmen: Verschreibungspflichtige Arzneimittel oder auch Sehhilfen müssen dagegen meist sofort gezahlt werden. Unter Umständen kann eine Direktabrechnung mit Apotheken vereinbart werden (z. B. bei sehr hohen Rechnungen und bei chronisch kranken Personen).
Bei einem Krankenhausaufenthalt rechnet das Krankenhaus direkt mit der Versicherung ab.