Jede Gesellschaft legt unterschiedliche Bewertungskriterien zugrunde. Grundsätzlich dürfen sie nach allem fragen, das ihnen hilft, das Krankheitsrisiko eines Neukunden einzuschätzen. Auch Fragen nach bereits vorhandenen Policen, laufenden Anträgen oder gar Ablehnungen anderer Versicherer sind erlaubt. Je nach Gesellschaft kann der abgefragte Zeitraum für ambulante Behandlungen 3-5 Jahre und für stationäre Behandlungen 5-10 Jahre zurückreichen.
Es muss zwar nur offengelegt werden, was abgefragt wird – was den obligatorischen Schnupfen im Winter wahrscheinlich nicht betrifft –, jedoch können durchaus auch belanglos erscheinende Beschwerden später relevant sein. Und auch wenn einige Fragen unangenehm sind: Schummeln oder Weglassen kann fatale Folgen haben! Kann die Gesellschaft nachweisen, dass absichtlich Falschangaben gemacht wurden, kann sie den Vertrag anfechten. Der Vertrag wird somit nichtig, bisher gezahlte Beiträge werden einbehalten und erhaltene Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Zudem ist es künftig nahezu unmöglich, noch einmal von einer Versicherung genommen zu werden.