Man unterscheidet zwei Formen der Mindestversorgung. Es wird auf jeden Fall die amtsunabhängige Mindestversorgung geleistet, wenn die amtsabhängige Mindestversorgung geringer ausfällt.
Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt mindestens 35% der entsprechenden Gehaltseinstufung. Zu berücksichtigen ist auch ein Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit von bis zu 10,8%. Die derzeit maßgebende amtsunabhängige Mindestversorgung (seit 01.01.2018) beträgt für Personen ohne Familienzuschlag 1.699,66 Euro (brutto).